Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Gültigkeit
2. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
II. Einsatzbedingungen
1. Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zu überlassen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Fremdgeräte für Vermietungen einzusetzen.
2. Bei Fehlbestellungen von Geräten, die nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt, die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die ausgefallene Mietzeit zu berechnen. Der Mieter ist dem Vermieter ebenfalls zu (Schadens-) Ersatz in Höhe von 50 /100 des voraussichtlichen Mietpreises schuldig, wenn der Mieter oder ein Beauftragter des Mieters eine oder mehrere Mietgegenstände verbindlich reserviert bzw. bestellt, aber das (die)Mietobjekt(e) zu dem angeforderten Miettermin nicht abgeholt wird (werden).
3. Der Mieter hat sich vor Arbeitsbeginn über evtl. Gewichtsbeschränkungen und über die Beschaffenheit der Bodenverhältnisse zu informieren. Sollten für den Einsatz behördliche Sondergenehmigungen oder Absperrmaßnahmen erforderlich sein, so trägt der Mieter hierfür die Verantwortung der Besorgung und Durchführung, sowie die dadurch entstehenden (Folge-)Kosten.
4. Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen sind nur dann kostenlos, wenn bei Auftragserteilung eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird. Der Mietgegenstand steht vom Zeitpunkt der Gefahrübergabe ab unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen, soweit sie von ihm verschuldet sind. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Mieters oder sonstige Personen, denen er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat.
5. Die vertraglichen Regelungen sind grundsätzlich schriftlich zu vereinbaren. Fernmündlich vereinbarte Anlieferungstermine sind verbindlich. Kostenvoranschläge oder Angebote sind unverbindlich.
6. Der Vermieter weist den Mieter selbst oder Beauftragte des Mieters in die Handhabung der Maschine ein. Nur diese eingewiesenen Personen sind zum Bedienen des Gerätes berechtigt. Das Bedienungspersonal muss mindestens 18 Jahre alt sein.
7. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine Weitergabe des Mietgegenstandes an andere Personen oder Firmen nicht zulässig.
8. Sollte der Mieter während des Einsatzes einen Defekt am Gerät feststellen oder vermuten, so muss das Gerät unverzüglich stillgelegt und der Vermieter benachrichtigt werden. Legt der Mieter die Maschine trotz eines aufgetretenen Defekts nicht umgehend still und informiert nicht den Vermieter, haftet er für alle weiteren Schäden – auch bei Abschluss einer Maschinenbruchversicherung – dem Vermieter gegenüber in vollem Umfang in Höhe des eingetretenen Schadens sowie (finanzieller) Folgeschäden. Der Vermieter ist verpflichtet, gemeldete Schäden innerhalb kürzester Zeit, nach technisch und organisatorischen Möglichkeiten, zu beheben. Der Mieter ist verpflichtet, täglich den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie zu prüfen und ggf. zu ergänzen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter. Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Überlastungen sind untersagt, die entsprechende Kennzeichnung an der jeweiligen Maschine ist zu beachten.
9. Bei Beschädigungen oder extremer Verschmutzung des Gerätes, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz, trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten.
10. Der Mietpreis beinhaltet keine Betriebsstoffe. Die Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von 10 Stunden. Zwei- oder Dreifachschichten sind nur mit vorheriger Vereinbarung zulässig. Ausfallzeiten des Gerätes, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, berechtigen den Mieter nicht zur Mietpreisminderung.
11. Alle Preise sind kalkuliert auf der Grundlage des von Ihnen angegeben Mietzeitraums. Eine Verkürzung -und oder Verlängerung der Mietzeit kann zu einer Preisanpassung führen.
III. Fristen und Termine
1. Bei nicht pünktlichem Einsatz des Mietgegenstandes, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn der Mietgegenstand trotz der Überprüfung der Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.
IV. Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz
1. Beanstandungen, Mängelrügen o.ä. sind gegenüber dem Vermieter unverzüglich schriftlich vorzubringen, spätestens innerhalb einer Woche nach Überlassung der Mietsache. Die Parteien schließen die Geltendmachungsog. Mangelfolgeschäden seitens des Mieters hiermit aus.
2. Der Mieter haftet grundsätzlich für alle Schäden, die mittelbar und / oder unmittelbar aus der Benutzung der Arbeitsbühne resultieren. Diese Haftung bezieht sich grundsätzlich auf Schäden an dem Mietgegenstand selbst, als auch auf Personenschäden oder Schäden am Eigentum Dritter.
3. Der Mieter ist verpflichtet vor dem Mietbeginn, ausgewiesen im Mietvertrag, eine sog. Maschinenbruchversicherung mit Selbstbeteiligung abzuschließen. Die jeweilige Höhe der Schadensselbstbeteiligung richtet sich nach dem jeweilig angemieteten Gerätetyp und wird auf dem Mietvertrag ausgewiesen. Die Ansprüche des Mieters aus der Maschinenbruchversicherung werden hiermit durch den Mieter an den Vermieter abgetreten, der die Abtretung insoweit hiermit annimmt. Soweit der Mieter entgegen dieser Vereinbarung keine Zusatzmaschinen-Bruchversicherung haben sollte oder aber die Versicherungaus Gründen, die in der Sphäre des Mieters liegen, gemäß den Versicherungsbedingungen zu einer Regulierung nicht verpflichtet ist,
haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber im Falle der Beschädigung oder Zerstörung des Mietgegenstandes auf jedweden Schadenersatz, soweit den Mieter ein Verschulden trifft. Reifenschäden sind nicht mitversichert.
4. Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluss der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen: Schäden, die aus offensichtlicher Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen entstehen, Überlassung an nichtberechtigte Personen, grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung oder einer Beschädigung infolge Alkoholeinwirkung oder ähnlichen Rauschmitteln.
5. Sach- und Personenschäden, die durch fehlerhafte Bedienung entstanden sind, sind nicht vom Vermieter zu vertreten. Der Mieter ist gehalten, für diesen Fall eine Versicherung abzuschließen bzw. in den bestehenden Versicherungsvertrag diesen Passus bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft inzubeziehen.
6. Die Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter wird auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt und eingeschränkt.
V. Abtretung von Ansprüchen
1. Eine Abtretung von Ansprüchen des Mieters, sei es auf Erfüllung auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadenersatz, ist ausgeschlossen.
VI. Zahlungsbedingungen, Gerichtsstand und Recht
1. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, sofort nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf etwa entstandenen Kosten, sodann auf Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptforderung ngerechnet.
2. Der Vermieter ist berechtigt, vor der Übergabe oder während der Laufzeit des Mietvertrages eine Vorschusszahlung zu verlangen bis zur Höhe von 100 % der vorraussichtlichen Mietkosten. Sofern der Mieter diese Zahlungen auf Anforderung des Vermieters nicht leistet, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung dieses Mietvertrages berechtigt. Der Mieter haftet dem Vermieter für diesen Fall auf Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle des Verzuges ist der Mieter verpflichtet, auf die jeweils offenen Zahlungsverpflichtungen 8 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Dem Vermieter bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens auf Nachweis vorbehalten.
3. Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommen, hat der Vermieter das Recht, sich Zugang zu der Baustelle, auf der sich das Gerät befindet, zu verschaffen und das Gerät in Besitz zu nehmen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zum Ausgleich rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Vermieter kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen oder nach seiner Wahl ohne jeglichenmErsatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 % des Auftragswertes
berechnen, soweit der Vermieter keinen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
5. Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, soweit dies nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6. Soweit diese Geschäfts- und Vermietbedingungen keine abweichenden Regelungen treffen, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Soweit es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute handelt, wird gemäß § 38 Abs. 1 ZPO als Gerichtsstand Kiel vereinbart. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.