Geschäfts -und Vermietbedingungen

Gültigkeit

  1. Der Vertrag mit der Firma Kreutzberger GmbH & Co. KG (im Folgenden „Vermieter“ genannt) kommt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen zustande, es sei denn, im Einzelfall ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart worden. Anders lautende Geschäftsbedingungen des Mieters gelten keinesfalls. Das gilt auch für alle künftigen Vermietungen und selbst dann, wenn die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
  2. Sollte eine der nachfolgenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
  3. Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Mit der Auftragserteilung gleichgültig ob dieser schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch erfolgt, erkennt der Kunde unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweiligen gültigen Fassung an. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

Übergabe des Mietgerätes, Einsatzbedingungen und Unterhaltpflichten des Mieters

  1. Der Vermieter verpflichtet sich für die vereinbarte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zur Verfügung zu stellen. Anstelle des vertraglich vereinbarten Gerätes kann dem Mieter ein für den geplanten Einsatz ebenso taugliches Gerät zur Verfügung gestellt werden, wenn das vereinbarte Gerät nicht einsatzfähig ist.  Der Vermieter behält sich das Recht vor, Fremdgeräte für Vermietungen einzusetzen.
  2. Bei Fehlbestellungen von Geräten, die nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt, die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die ausgefallene Mietzeit zu berechnen. Der Mieter ist dem Vermieter ebenfalls zu (Schadens-) Ersatz in Höhe von 50 /100 des voraussichtlichen Mietpreises schuldig, wenn der Mieter oder ein Beauftragter des Mieters eine oder mehrere Mietgegenstände verbindlich reserviert bzw. bestellt, aber das (die)Mietobjekt(e) zu dem angeforderten Miettermin nicht abgeholt wird (werden).
  3. LKW-Arbeitsbühnen und Anhängerarbeitsbühnen werden nur nach Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis an den Mieter rausgegeben.
  4. Der Mieter hat für den Fall, dass er das angemietete Gerät durch ein von ihm beschafftes Fahrzeug ziehen will, durch Vorlage des Kfz-Scheines nachzuweisen, dass dieses Fahrzeug für den Transport des angemieteten Gerätes zugelassen ist. Erfolgt der Nachweis nicht oder ist das Fahrzeug ungeeignet, wird das angemietete Geräte nicht übergeben. Der Mieter ist dann trotzdem verpflichtet, die vereinbarte Gegenleistung zu entrichten.
  5. Der Mieter hat sich vor Arbeitsbeginn über evtl. Gewichtsbeschränkungen und über die Beschaffenheit der Bodenverhältnisse zu informieren. Sollten für den Einsatz behördliche Sondergenehmigungen oder Absperrmaßnahmen erforderlich sein, so trägt der Mieter hierfür die Verantwortung der Besorgung und Durchführung, sowie die dadurch entstehenden (Folge-)Kosten.
  6. Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen sind nur dann kostenlos, wenn bei Auftragserteilung eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird oder der Auftrag rechtzeitig storniert wird (siehe Fristen und Termine).
  7. Der Vermieter weist den Mieter selbst oder Beauftragte des Mieters in die Handhabung der Maschine ein. Nur diese eingewiesenen Personen sind zum Bedienen des Gerätes berechtigt. Das Bedienungspersonal muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  8. Bei der Vermietung eines Gerätes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Gerätes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordentlich ausgewählt und geschult hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Der Mieter haftet auch dafür, dass das Bedienpersonal, soweit es nicht vom Vermieter gestellt wird, zur Bedienung und Handhabung geeignet ist und das Gerät nur nach entsprechender Einweisung in Betrieb nimmt. Bei der Vermietung mit Bedienpersonal versteht sich der vereinbarte Mietpreis für das Mietgerät und das Bedienpersonal ohne Treibstoff und Betriebsmittel.
  9. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte (andere Personen oder Firmen) nicht zulässig.
  10. Sollte der Mieter während des Einsatzes einen Defekt am Gerät feststellen oder vermuten, so muss das Gerät unverzüglich stillgelegt und der Vermieter benachrichtigt werden. Legt der Mieter die Maschine trotz eines aufgetretenen Defekts nicht umgehend still und informiert nicht den Vermieter, haftet er für alle weiteren Schäden – auch bei Abschluss einer Maschinenbruchversicherung – dem Vermieter gegenüber in vollem Umfang in Höhe des eingetretenen Schadens sowie (finanzieller) Folgeschäden. Der Vermieter ist verpflichtet, gemeldete Schäden innerhalb kürzester Zeit, nach technisch und organisatorischen Möglichkeiten, zu beheben. Der Mieter ist verpflichtet, täglich den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie zu prüfen und ggf. zu ergänzen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter. Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Überlastungen sind untersagt, die entsprechende Kennzeichnung an der jeweiligen Maschine ist zu beachten.
  11. Bei Beschädigungen oder extremer Verschmutzung des Gerätes, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz, trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten.
  12. Der Mieter ist verpflichtet das Gerät in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu Schützen (z.B. Einsätze in Kühlhäusern, Sandstrahlarbeiten o.ä.). Der Mietgegenstand muss in einem ordnungsmäßigen, betriebsfähigen, gesäuberten und kompletten Zustand zurückzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, steht des dem Vermieter frei dem Mieter den entstanden Schaden nach vorheriger schriftlicher Mitteilung in Rechnung zu stellen.
  13. Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen und der Mieter muss den Vermieter unverzüglich über Unfall unterrichten.
  14. Der Mieter hat eieignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl oder Unterschlagung des Gerätes zu treffen.
  15. Alle Preise sind kalkuliert auf der Grundlage des von Ihnen angegeben Mietzeitraums. Eine Verkürzung -und oder Verlängerung der Mietzeit kann zu einer Preisanpassung führen.

Fristen und Termine

  1. Bei nicht pünktlichem Einsatz des Mietgegenstandes, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn der Mietgegenstand trotz der Überprüfung der Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.
  2. Sollte der Mieter den Auftrag stornieren so hat er den Vermieter möglichst 24 Stunden vor Auftragsbeginn oder spätestens am Einsatztag bis 7:30 Uhr hierüber schriftlich zu Informieren. Sollte dies nicht geschehen, steht dem Vermieter frei dem Mieter die entstanden Kosten in Rechnung zu stellen.

Beginn und Ende der Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem/der vereinbarten Tag/Stunde. Kommt es zu einer Mietzeitverkürzung oder wünscht der Kunde eine Mietzeitverlängerung muss dem Vermieter dies unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Freimeldung des Gerätes ist dem Vermieter ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
  2. Wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und in einem ordnungsgemäßen Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf unserem Betriebsgelände oder an einem anderen vereinbarten Ort eingetroffen ist gilt dies als Rücknahme/Rücklieferung.
  3. Bei einer Tagesmiete gilt der Tag mit entsprechender Uhrzeit der Übergabe und Rücknahme als Mietzeit. Bei stundenweiser Vermietung (LKW-Arbeitsbühnen und Anhängerarbeitsbühnen) wird es der Tagespreis berechnet sollte die Stundenabrechnung den Tagessatz übersteigen.
  4. Bei Übernahme von angelieferten Geräten auf der Baustelle bzw. am Einsatzort sind die Kosten für den Rücktransport vom neuen Mieter zu tragen.
  5. Wird das Gerät nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, so endet die Mietzeit erst mit dem Tag/Uhrzeit der Rückgabe. Die Mietzeitüberschreitung sowie evtl. entstandene weitergehende Schäden (z.B. nicht rechtzeitige Übergabe an den Folgemieter o.ä.) sind dem Vermieter zu vergüten.
  6. Standtage müssen am gleichen Tag bis 9:00 Uhr gemeldet werden. Der Vermieter gewährt dem Mieter lediglich 2 kostenfreie Standtage pro Woche. Rückwirkende gemeldete Standtage können nicht gewährleistet werden. Die Maschinenbruchversicherung ist von dieser Regel ausgenommen.

Mietpreis und Zahlungsbedingungen

  1. Bei der Mietberechnung wird die normale Schichtberechnung von täglich bis zu 8 Stunden bei einer 5-Tage Woche (Montag bis Freitag) zugrunde gelegt. Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag berechnet werden kann.
  2. Werden die vorgegebenen Schichtzeiten nicht eingehalten (auf Grund von Überstunden, Wochenend- und oder Feiertagseinsätzen oder Stillstandzeiten) ist eine Absprache mit dem Vermieter erforderlich. Der Vermieter ist berechtigt die Einsatzzeiten durch Zeiterfassungsgeräte und oder durch persönliche Kontrolle zu erfassen.
  3. Der Mietpreis beinhaltet keine Betriebsstoffe. Die Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von 8 Stunden. Zwei- oder Dreifachschichten sind nur mit vorheriger Vereinbarung zulässig. Ausfallzeiten des Gerätes, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, berechtigen den Mieter nicht zur Mietpreisminderung.
  4. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät ohne Bedienpersonal. Alle weiteren Kosten für An- und Abtransport, Mautkosten, Versicherung, Betriebsstoffe und ggf. Gerätereinigung werden gesondert berechnet.
  5. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, sofort nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf etwa entstandenen Kosten, sodann auf Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
  6. Der Vermieter ist berechtigt, vor der Übergabe oder während der Laufzeit des Mietvertrages eine Vorschusszahlung zu verlangen bis zur Höhe von 100 % der voraussichtlichen Mietkosten. Sofern der Mieter diese Zahlungen auf Anforderung des Vermieters nicht leistet, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung dieses Mietvertrages berechtigt. Der Mieter haftet dem Vermieter für diesen Fall auf Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle des Verzuges ist der Mieter verpflichtet, auf die jeweils offenen Zahlungsverpflichtungen 8 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Dem Vermieter bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens auf Nachweis vorbehalten.
  7. Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommen, hat der Vermieter das Recht, sich Zugang zu der Baustelle, auf der sich das Gerät befindet, zu verschaffen und das Gerät in Besitz zu nehmen.
  8. Der Vermieter ist berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zum Ausgleich rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Vermieter kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen oder nach seiner Wahl ohne jeglichen Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 % des Auftragswertesberechnen, soweit der Vermieter keinen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
  9. Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, soweit dies nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz

  1. Beanstandungen, Mängelrügen o.ä. sind gegenüber dem Vermieter unverzüglich schriftlich vorzubringen.
  2. Der Mieter haftet grundsätzlich für alle Schäden, die unmittelbar und/oder aus der Benutzung der Arbeitsbühne resultieren. Diese Haftung bezieht sich grundsätzlich auf Schäden an dem Mietgegenstand selbst, als auch auf Personenschäden oder Schäden am Eigentum Dritter.
  3. Der Mieter ist verpflichtet vor dem Mietbeginn, ausgewiesen im Mietvertrag, eine sog. Maschinenbruchversicherung mit Selbstbeteiligung abzuschließen. Die jeweilige Höhe der Schadensselbstbeteiligung richtet sich nach dem jeweilig angemieteten Gerätetyp und wird auf dem Mietvertrag ausgewiesen. Die Ansprüche des Mieters aus der Maschinenbruchversicherung werden hiermit durch den Mieter an den Vermieter abgetreten.
  4. Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluss der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden ausfolgenden Ursachen: Schäden, die aus offensichtlicher Nichtbeachtung der Sicherheit -und Einsatzbedingungen entstehen, Überlassung an nichtberechtigte Personen, grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung oder einer Beschädigung infolge Alkoholeinwirkung oder ähnlichen Rauschmitteln
  5. Reifenschäden sind nicht mitversichert.
  6. Bei Verlust oder Diebstahl des Mietobjektes beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 25 % des Listen-Neuwertes des Gerätes, mindestens jedoch 2000,00 Euro. Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters, ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu leisten. Dem Vermieter steht es frei, bis zu Inbetriebnahme einer Ersatzmaschine die vereinbarte Miete in Höhe von 75 % weiterzuzahlen, es den der Mieter kann nachweisen, dass durch die Ausfalltage der Vermieter keinen oder einen geringeren Schaden als 75 % der Miete gehabt hat.
  7. Sach- und Personenschäden, die durch fehlerhafte Bedienung entstanden sind, sind nicht vom Vermieter zu vertreten. Der Mieter ist gehalten, für diesen Fall eine Versicherung abzuschließen bzw. in den bestehenden Versicherungsvertrag diesen Passus bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft hinzubeziehen.
  8. Die Haftung des Vermieters wird gegenüber dem Mieter wird auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt und eingeschränkt.

VII Kündigung

  1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspart­ner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.

Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlos­senen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
  • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
  • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
  1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
  2. a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters
  3. b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
  4. c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustim­mung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
  5. d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 1 und gegen Ziff. 12.1

Macht der Vermieter von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen.

VIII Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen